Häufig gestellte FragenNutzungFrage: Darf ich meinen Dienstwagen auch anderen Personen zum Fahren überlassen? Antwort: Darüber entscheidet ausschließlich die Dienstwagenordnung Ihres Unternehmens. Häufig ist es so, dass nur ein vorher festgeschriebener, eingeschränkter Personenkreis zur Nutzung des Dienstwagens berechtigt ist. Frage: Kann ich den von mir genutzten Dienstwagen in meinen Privatbesitz übernehmen? Antwort: Dies können Sie – die Zustimmung des Fahrzeugeigentümers vorausgesetzt – natürlich vereinbaren. Bei einem Leasingvertrag geht das Fahrzeug zum Schluss normalerweise wieder in den Besitz der Leasinggesellschaft über. In diesem Fall sollten Sie Ihren Wunsch möglichst frühzeitig mit dem Leasingunternehmen abstimmen. Wenn Ihr Arbeitgeber Eigentümer des Fahrzeugs ist, steht es ihm hingegen natürlich frei, das Fahrzeug jederzeit auch an Sie zu verkaufen. Zulassung auf Mitarbeiter Frage: Kann der von meiner Firma zur Verfügung gestellte Dienstwagen auf mich zugelassen werden? Antwort: Ergänzend zu unserem Rahmenabkommen mit Ihrem Arbeitgeber kann zusätzlich die Zulassung auf Mitarbeiter vereinbart werden. Ihr Arbeitgeber bleibt dabei Eigentümer des Pkw. Mobiltelefone Frage: Muss ein eingebautes Mobiltelefon zur Versteuerung (1 Prozent) herangezogen werden? Antwort: Gemäß LStR31 werden die Kosten einer Sonderausstattung bei Firmenwagen (zum Beispiel Navigationsgeräte mit Telekommunikationsbestandteilen) ab dem Zeitpunkt des Einbaus in die 1-Prozent-Regelung einbezogen. Der Wert des Autotelefons einschließlich Freisprecheinrichtung bleibt hingegen auf Grund einer besonderen Steuerbefreiungsvorschrift unberücksichtigt. |
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